ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) – DOWNLOAD

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

1.  ALLGEMEINES

Unsere AGB gelten bei Auftragserteilung als anerkannt. Sollte eine der Klauseln der AGB unwirksam sein oder werden, so werden die verbleibenden Klausen davon nicht berührt. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

Die AGB gelten ab 01.01.2006. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge über Design-Leistungen aus schließlich zwischen WERBEZENTRUM STIEBLER (WZS) und dem Auftraggeber. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen enthalten.

2. AUFTRAG

2.1 Schriftlich oder mündlich vereinbarte Aufträge haben Gültigkeit.

Unsere Angebote sind hinsichtlich der Preise, Mengen, Lieferfrist, Liefermöglichkeit und Nebenleistung freibleibend. Technische Änderungen werden ausdrücklich vorbehalten.

2.2. Die AGB liegen allen Vereinbarungen, Angeboten und Lieferungen

zugrunde; sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt und werden durch etwaigen Handelsbrauch, stillschweigende Vereinbarung oder Duldung nicht aufgehoben. Abweichende Bedingungen des Bestellers sind unverbindlich, auch wenn WZS ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Unklarheiten der Auftragserteilung gehen zu Lasten des Käufers.

3. URHEBERRECHT UND NUTZUNGSBEDINGUNGEN

3.1.  Alle Urheberrechte an der Dienstleistung verbleiben bei WZS.

3.2.  Jeder an WZS erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an seinen Werksleistungen gerichtet ist. Es gelten die Bestimmungen der §§ 2 und 31 UrhG in Verbindung mit den Werkvertragsbestimmungen des BGB. Für die Entwürfe und Werkszeichnungen von WZS als persönliche geistige Schöpfung gilt das Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist oder wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen WZS insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97ff. UrhG zu.

3.3.  Nur für den ausgewählten Entwurf überträgt WZS die vereinbarten Nutzungsrechte dem Auftraggeber. Die anderen Entwürfe dürfen vom Käufer weder verwendet noch weitergegeben werden und bleiben Eigentum von WZS.

Für diese Entwürfe gilt: Jede Nachahmung, auch von Teilen oder Details, ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt WZS, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) übliche Vergütung als vereinbart. Die Folgeschäden für WZS sind daraus allerdings noch nicht geregelt. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.

3.4.  Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.

3.5.  Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und WZS.

3.6.  WZS hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt WZS zum Schadensersatz. Ohne Nachweis kann WZS 100 % der vereinbarten, beziehungsweise nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben dieser als Schadensersatz verlangen.

3.7.  Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller vom Auftraggeber gelieferten Vorlagen ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Sollte er entgegen seiner Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Designer von allen Ersatzansprüchen Dritter frei. Für fremde Vorlagen, die nach Erledigung des Auftrages vom Auftraggeber binnen vier Wochen nicht abgefordert sind, übernimmt WZS keine Haftung.

4. VERGÜTUNG

4.1.  Falls nichts anderes vereinbart ist, besteht eine Sofortzahlung nach Rechnungseingang. Bei neuen Verbindungen oder sehr hohen Rechnungssummen kann Voraus- oder Abschlagszahlung bis zu 50 % verlangt werden. Voraus- oder Abschlagszahlungen werden gleich in das Projekt investiert. Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat in Euro, ohne Abzug, auf eines der Konten von WZS zu erfolgen.

4.2.  Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

4.3.  Versandkosten sind nicht enthalten und werden extra berechnet.

4.4.  Bei Angebotserstellung nicht absehbare Mehrarbeit durch fehlerhafte Angaben oder aufgrund überdurchschnittlich vieler Änderungswünsche sind nach Stundenlohn berechnet.

4.5.  Im Falle des Zahlungsverzugs oder wenn die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage steht, ist WZS berechtigt, alle zu diesem Zeitpunkt offenen Rechnungen sofort fällig zu stellen, gleichgültig, welches Zahlungsziel hierfür vereinbart war. Für geleistete Dienstleistungen gilt in diesem Fall eine Schadensersatzpflicht WZS gegenüber. Uns bleibt das Wahlrecht vorbehalten, auch den Rücktritt vom Vertrag oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz wegen Nichterfüllung, beträgt dieser 25 % des Kaufpreises. Der Schadenbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

Gerät der Käufer in Verzug, so wird WZS, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in banküblicher Höhe, mindestens jedoch in Höhe des jeweiligen Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank berechnen. Verzugszinsen sind höher anzusetzen, wenn WZS eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist. Wechsel und Schecks werden unter üblichen Vorbehalten angenommen und gelten erst nach erfolgter Einlösung als Zahlung. Etwaige

Einziehungs- und Nebenkosten trägt der Käufer.

4.6.  Zur Zahlung verpflichtet ist der Auftraggeber sowie gesamtschuldnerisch derjenige, der den Auftrag in fremden Namen, mündlich, schriftlich, unterschriftlich oder durch konkludentes Handeln erteilt.

4.7.  Die Vergütung für die Entwürfe, Reinzeichnungen und Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung), sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

4.8.  Werden die Entwürfe in größeren Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, ist WZS berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen.

5.  SONDERLEISTUNGEN, NEBEN- UND REISEKOSTEN 5.1.  Rücksendungen von Waren werden erst nach vorheriger Prüfung und schriftlicher Zustimmung durch uns anerkannt. Rücksendungen ohne vorherige Vereinbarung werden nicht angekommen.

5.2.  WZS ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Designer entsprechende Vollmacht zu erteilen sowie den Designer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

5.3.  Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten, Reisekosten und Spesen ebenso.

6.  LIEFERUNG, FÄLLIGKEIT DER VERGÜTUNG, ABNAHME 6.1.  Alle Lieferungen werden schnellstmöglich durchgeführt. Erfolgt eine Lieferung nicht zu dem vereinbarten Termin, so kann uns der Besteller nach Ablauf von zwei Monaten eine Nachfrist von vier Wochen setzen, mit der Erklärung, dass er nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurücktrete. Vereinbarte Lieferzeiten können nur eingehalten werden, wenn der Käufer den ihm obliegenden Pflichten (wie z. B.

fristgerechte Leistung einer vereinbarten Anzahlung, vollständige Beibringung bereitzustellender Unterlagen) nachgekommen ist.

6.2.  Bei nachträglichen Änderungs- oder Ergänzungswünschen des Käufers verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Weitergehende Ansprüche, insbesondere wegen etwaiger Verzögerungsschäden sind ausgeschlossen, soweit uns für die eintretende Verzögerung nicht mindestens grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Die Wahl des Lieferweges und des geeigneten Verpackungsmaterials steht in unserem Ermessen, falls der Kunde WZS nichts anderes vorschreibt.

6.3.  WZS ist zur Teillieferung und Teilleistung jederzeit berechtigt.

Der Käufer hat hierfür den anteiligen Kaufpreis zu bezahlen, auch wenn für den gesamten Auftragsumfang nur ein Gesamtpreis angegeben wurde.

6.4.  Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Designer hohe finanzielle Vorleistungen, sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50 % der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.

7.  EIGENTUMSVORBEHALT

7.1.  Das Eigentumsrecht an der gelieferten Ware / Dienstleistung bleibt WZS bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreise uns aller Forderungen aus laufender Geschäftsverbindung vorbehalten. Beim Zugriff Dritter – insbesondere des Gerichtsvollziehers – auf Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum von WZS hinweisen und WZS unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden die durch solche Zugriffe entstehen, trägt der Käufer. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Pfändungen seitens anderer Gläubiger sind uns unverzüglich zu melden. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb berechtigt.

Die hierdurch entstehenden Kaufgeldforderungen anderer Abnehmer gelten bereits bei ihrer Entstehung in voller Höhe mit allen Nebenrechten sicherheitshalber als an uns abgetreten. Der Käufer verpflichtet sich, auf Verlangen die Namen der Drittschuldner und die Höhe seiner Forderungen mitzuteilen.

7.2.  Die Originale (z. B. Illustrationen) sind, sobald der Auftraggeber sie nicht mehr für die Ausübung von Nutzungsrechten zwingend benötigt, unbeschädigt an den Designer zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

7.3.  Entwürfe und Konzepte sind geistiges Eigentum der Fa. WZS und dürfen nicht unautorisiert an Dritte weiter gegeben werden.

8.  DIGITALE DATEN

WZS ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

9.  KORREKTUR, PRODUKTIONSÜBERWACHUNG UND BELEGMUSTER 9.1.  Die Produktionsüberwachung durch WZS erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist WZS berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. WZS haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatzund grobe Fahrlässigkeit.

9.2.  Von den vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber WZS zehn bis zwanzig einwandfreie Belege unentgeltlich. WZS ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden. Ebenso steht WZS das Recht zu, mit Kundenname und –Projekt Eigenwerbung zu betreiben.

10.  GEWÄHRLEISTUNG

10.1.  Wir gewährleisten die einwandfreie Beschaffenheit und Funktion der von uns gelieferten neuen Ware und Dienstleistung auf die gesetzliche Dauer von sechs Monaten seit Lieferung. Für Mängel haftet WZS nur wie folgt: Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel jeder Art hat er innerhalb von einer Woche durch schriftliche Anzeige an WZS zu rügen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angekommen. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfris durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefert WZS nach ihrer Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers – insbesondere unter Ausschluss jeglicher Folgeschäden des Käufers – Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.

10.2.  Die Gewährleistung beginnt mit der Auslieferung. Bei der Erstellung von Individualaufträgen beginnt die Gewährleistung mit der Abnahme. Werden Veränderungen vom Auftraggeber oder von dritter Seite an der Dienstleistung vorgenommen, so erlischt die Gewährleistung. Für Mängel die durch natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Bedienung bzw. außergewöhnlicher Betriebsbedingungen entstehen, trifft WZS keine Gewährleistungspflicht.

10.3.  Für die Durchführung von Gewährleistungsarbeiten und zur Mängelbeseitigung hat der Käufer den beanstandeten Gegenstand oder das Muster dafür zur Verfügung zu stellen; andernfalls entfällt die Gewährleistung.

10.4.  Falls WZS die gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern, oder wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich oder von WZS verweigert wird, so steht dem Käufer nach seiner Wahl das Recht zu, Rückgängigmachung des Vertrages oder Herab setzung des Kaufpreises zu verlangen. Wir übernehmen keine Haftung dafür, dass die gelieferte Ware oder Dienstleistung für die vom Käufer vorgesehenen Zwecke geeignet ist, es sei denn, diese Eigenschaft wurde von uns schriftlich zugesichert.

Die Zusendung von Mustern ist keine Zusicherung einer besonderen Eigenschaft.

10.5.  WZS verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.

10.6.  Mit Auslieferung der Ware an einen Versandbeauftragen geht die Gefahr auf den Besteller über, unabhängig davon, wer die Versandkosten trägt. Eine Versicherung wird nur auf besonderen Wunsch oder Rechnung des Bestellers abgeschlossen.

10.7.   Die Ware ist sofort bei Empfang auf Transportschäden und Vollzähligkeit zu untersuchen. Offensichtliche Schäden der Ware, bzw. an der Verpackung sind vom Anlieferer sofort bei Anlieferung auf dem Frachtbrief oder ähnlichem unterschriftlich zu bestätigen. Verdeckte Schäden sind längstens innerhalb von drei Tagen beim Anlieferer geltend zu machen, sofern der Anlieferer keine kürzeren Zeiten vorsieht.

Innerhalb dieser Fristen ist WZS eine Kopie der Schadensliste vorzulegen.

11.   HAFTUNG

11.1.  Die Haftung für unmittelbare Schäden, mittelbare Schäden, Folgeschäden und Drittschäden ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Die Haftung grober Fahrlässigkeit und Vorsatz bleibt hiervon unberührt. In jedem Fall wird jedoch die Haftung beschränkt auf den Kaufpreis.

11.2.  WZS haftet – sofern der Vertrag keine anders lautenden Regelungen trifft, gleich aus welchem Rechtsgrund – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für ihre

Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet WZS nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für positive Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.

11.3.  Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt WZS gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit WZS kein Auswahlverschulden trifft. WZS tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

11.4.  Sofern wir selbst Auftraggeber von Subunternehmern sind, treten wir hiermit sämtliche uns zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüchen aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme von WZS zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.

11.5.  Der Auftraggeber stellt WZS von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen WZS stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.

11.6.  Mit der Freigabe von Entwürfen und Ausarbeitungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild und Gestaltung, für den Designer entfällt jede Haftung.

11.7.  Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit des Produktes haftet der Designer nicht.

12.  SCHLUSSBESTIMMUNGEN

12.1.  Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Erfüllungsort der Sitz von WZS.

12.2.  Gerichtsstand ist Wolfratshausen.

12.3.  Der Käufer erklärt sein Einverständnis damit, dass seine im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugehenden personen bezogenen Daten in die EDV-Anlage von WZS gespeichert und automatisch verarbeitet werden.

12.4.  Eine E-Mail, versehen mit unserer E-Mail-Adresse, gilt als Unterschrift. Das gilt auch für E-Mails von Kunden. Vereinbarungen per Fax sind ebenso rechtsgültig

Werbezentrum Stiebler (Stand 2015)